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Verschiebung der Jahreshauptversammlung

Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,
liebe Mitglieder des VfL Lieme,

der Vorstand hat in den vergangenen Wochen, nach den Sommerferien, über einen geeigneten Termin für die im Februar ausgefallene Jahreshauptversammlung 2021 beraten.
Es wurde zunächst Einigkeit darüber erzielt, dass diese erst nach den Herbstferien stattfinden könne.
Aber, auch wir haben die stetig steigenden Corona-Inzidenzzahlen, die politische Diskussion, die Mitteilungen der Wissenschaftler und nicht zuletzt, die beängstigende Zunahme von Coronadurchbrüchen bei bereits vollständig geimpften Menschen, verfolgt.

Deshalb ergab sich folgender Beschluss:

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation ist eine Mitgliederversammlung, ohne erhebliche Einschränkungen und gesundheitlicher Gefährdung der Anwesenden, im Jahr 2021 weiterhin nicht möglich.
Um allen Mitgliedern die Teilnahme – in Präsenz – an der Versammlung zu ermöglichen, werden wir deshalb versuchen, die JHV wieder im Februar kommenden Jahres durchzuführen. Einladungen mit den Tagesordnungspunkten werden rechtzeitig mit der Post verschickt.
Das Tempo und die Wucht der erneuten Coronawelle, hat auch unsere Befürchtungen längst übertroffen. Dennoch möchten wir zunächst mitteilen:

Der geplante Termin für die Jahreshauptversammlung ist Freitag der 11. Februar 2022

Bei dieser Versammlung stehen dann alle Tagesordnungspunkte der im Februar 2021, wegen der Coronakrise ausgefallenen JHV, auf der Tagesordnung.

Sollte die aktuelle 4. Coronawelle, wie derzeit leider anzunehmen ist, auch dann noch eine ordentliche Jahreshauptversammlung unmöglich machen, werden wir neu beraten und Euch über die Ergebnisse informieren.

Wir wünschen Euch „Beste Gesundheit“
und bitten um Verständnis

Der Vorstand

WICHTIG – ZU EURER KENNTNIS:
Dieses Vorgehen des Vorstandes ist rechtmäßig, denn:

Der Gesetzgeber stellt im „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldverfahrens und Anpassung anderer Vorschriften fest, dass der Vorstand nicht verpflichtet ist, eine nach Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht versammeln dürfen und die Durchführung in elektronischer Form für den Verein und die Mitglieder nicht zumutbar ist.

Das gilt bis Sommer 2022

Der Gesetzestext ist hier nachzulesen: